Neuregelung § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden – gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW. Das sind zum Beispiel:
- private Ladepunkte bzw. Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
- Batteriespeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Die §14a-Festlegung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Wichtig: Die Leitungspartner GmbH ist auf die Umsetzung der Neuregelung vorbereitet und kümmert sich mit Nachdruck um alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang.
Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.
(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)