Stromzähler und -messung

Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Leitungspartner GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Leitungspartner GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie
    bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energie-
    wirtschaftsgesetzes besteht,
    2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen
vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Leitungspartner GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:
ca. 49.500 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca. 6.500 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Der Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 6000 Kilowattstunden erhält im Rahmen des Smart-Meter Rollouts bis zum Jahre 2032 eine moderne Messeinrichtung (mME) eingebaut.

Smart Meter

Warum und weshalb der Einbau erfolgt und welchen Nutzen der Letztverbraucher mit diesem neuem „intelligenten“ Stromzähler hat, können Sie über den Infoflyer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Außerdem finden Sie eine ausführliche Erklärung in dem Leitfaden
„Smart Meter Rollout für Privatpersonen“.

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Ausstattung und Ausbau

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können den Preisblättern entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind den Preisblättern zu entnehmen.

Als Letztverbraucher/Anlagenbetreiber bieten wir Ihnen die Allgemeinen Bedingungen zum Messstellenvertrag Strom an.

Änderungen zum BDEW VKU Messstellenvertrag sind blau im Text markiert. Nicht einschlägige Regelungen gegenüber dem Messstellennutzer als Letztverbraucher und/oder Anlagenbetreiber sind gestrichen dargestellt.

Für den Messstellenbetrieb gelten die aktuellen Entgelte der Leitungspartner GmbH.

Messstellenvertrag: Geplante Datenkommunikation Smart-Meter-Gateway nach § 54 MsbG

  • 10 Abs. 2 Nr. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht in Verbindung mit § 54 MsbG vor, dass ein Formblatt Bestandteil von Verträgen ist, die eine Datenkommunikation auslösen. Solche Verträge können beispielswese Stromlieferverträge aber auch Messstellenverträge nach § 9 MsbG sein. Das vorliegende Formblatt dient also der Erfüllung der Transparenzvorgaben für derartige Verträge, soweit die Datenkommunikation über ein intelligentes Messsystem (kurz „iMS“) erfolgt. Dargestellt werden sollen die Inhalte der Daten, die verwendeten Datenformate sowie die für ihre Übermittlung geltenden Fristen.
  • 54 MsbG sieht ein „standardisiertes“ Formblatt vor, das den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu entsprechen hat. Bisher hat die BNetzA noch keine einheitlichen Vorgaben getroffen, so dass das verwendete Datenblatt auf einem Vorschlag der Verbände BDEW und VKU beruht. Denn die Pflicht zur Verwendung eines Formblattes besteht unabhängig davon, ob die BNetzA bereits tätig geworden ist.

Das hier verwendete Formblatt bezieht sich ausschließlich auf die geltenden Vorgaben der BNetzA und damit auf die Marktkommunikation 2020.